Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
für die Erbringung vermessungstechnischer Leistungen durch die HPM Vermessung, Partnerschaftsgesellschaft Beratender Ingenieure, Möller & Bölsing (HPM)
§ 1 Geltungsbereich
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
für die Erbringung vermessungstechnischer Leistungen durch die HPM Vermessung, Partnerschaftsgesellschaft Beratender Ingenieure, Peters, Möller, Bölsing (HPM)
(1) Die Rechtsbeziehung der HPM zu ihrem Auftraggeber regelt sich nach den folgenden Vertragsbestimmungen.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nicht Vertragsbestandteil. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erlangen auch nicht dadurch Gültigkeit, dass die HPM ohne weiteren Vorbehalt seine Leistung vertragsgemäß erbringt.
(3) Vermessungstechnische Leistungen, die der Einrichtung und/oder der Fortführung des Liegenschaftskatasters oder der Feststellung oder Abmarkung von Grundstücksgrenzen dienen, sowie Tatbestände/Erklärungen, die mit öffentlichem Glauben zu beurkunden sind, sind nach landesrechtlichen Vorschriften durchzuführen. Sie sind daher von der Regelung durch die AVB ausgenommen.
§ 2 Auftragsgegenstand
(1) Der Umfang des Auftrages ergibt sich aus dem Angebot der HPM oder ist bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.
(2) Angaben über Fristen und Termine für die Fertigstellung der Leistungen der HPM sind nur bei schriftlich bestätigten Abgabeterminen maßgebend.
§ 3 Auftragsdurchführung
(1) Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, Pläne in aktueller Fassung möglichst digital (DWG/ DGN) zu übergeben und die HPM über die örtlichen Gegebenheiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig zu informieren.
(2) Hat die HPM Bedenken gegen eine Anordnung des Auftraggebers, weil er sie für nicht sachgemäß oder unzweckmäßig hält, hat er dies unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen. Besteht der Auftraggeber trotz begründeter Bedenken auf der Ausführung, ist die HPM verpflichtet, dem nachzukommen, es sei denn, er verstieße damit auch gegen anerkannte Regeln der Technik oder gegen die vertraglichen Pflichten. Die HPM ist von der Haftung für solche Mängel befreit, die sich aus der Anordnung des Auftraggebers ergeben.
(3) Der Auftraggeber ermächtigt die HPM, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen, die für die Erbringung der Leistungen notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihm hierzu vom Auftraggeber eine besondere schriftliche Vollmacht zu erteilen.
(4) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung bei der Auftragsdurchführung oder kommt er mit der Annahme der von der HPM angebotenen Leistung in Verzug, ist diese berechtigt, nach einer angemessene Frist den Vertrag fristlos zu kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch der HPM auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Aufwendungen.
§ 4 Planungsänderungen / Wartezeiten
Bei Planungsänderungen handelt es sich um Leistungen, die nicht mit der vereinbarten Vergütung abgegolten sind. Die Vertragsparteien haben über die Vergütung bei Planungsänderungen eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung soll möglichst kurzfristig vor Durchführung der Leistung getroffen werden. Bei für HPM auftretenden, zuvor nicht einkalkulierbaren und nicht von HPM zu verantwortenden örtlichen Wartezeiten, gilt eine Vergütung nach den aktuell bei HPM gültigen Stundensätzen als vereinbart.
§ 5 Vergütung
(1) Erstellt HPM vor Leistungserbringung ein Angebot, so beträgt die Bindefrist bis zu Antragsannahme 2 Monate. Die Abrechnung aller zugehörigen Arbeiten muss innerhalb eines Jahres erfolgen, ansonsten kann HPM für Tätigkeiten nach Ablauf dieser Frist inflationsangepasste Stundensätze abrechnen.
(2) Die Vergütung der HPM richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung mit dem Auftraggeber.
(3) Für Tätigkeiten der HPM, für die vorab keine Vereinbarung mit dem Auftraggeber getroffen wurde, gilt die Vergütung nach den aktuell bei HPM gültigen Stundensätzen als vereinbart.
§ 6 Zahlung und Zahlungsverzug
(1) Die Vergütung der HPM wird sofort fällig, wenn diese Leistung vertragsgemäß erbracht sind und dem Auftragnehmer eine Honorarrechnung für diese Leistung überreicht worden ist.
(2) Die HPM kann in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen Abschlagszahlungen anfordern.
(3) Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so hat die HPM vom Ende dreißigsten Tag nach der Rechnungsstellung an Anspruch auf Zinsen in Höhe von 7% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank.
(4) Der Auftragnehmer darf in den Fällen der Absätze 2 und 3 die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen, sofern die dem Auftraggeber zuvor gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist.
§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Die Aufrechnung gegen den Vergütungsanspruch der HPM ist zulässig hinsichtlich solcher Forderungen, die sich auf Mehrkosten der Fertigstellung oder Kosten der Beseitigung von Mängeln des Werks beziehen. Im Übrigen ist die Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(2) Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf Ansprüchen aus dem Vertrag beruht.
§ 8 Mängelhaftung, Abnahme
(1) Die Haftung für Mängel richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die HPM ist insoweit von der Haftung für Mängel seiner Leistung befreit, als diese auf schriftlichen Anordnungen des Auftraggebers beruhen und die HPM dagegen Bedenken geltend gemacht hat (§ 3 Absatz 2).
(3) Der Auftraggeber hat die von der HPM erbrachten Leistungen nach § 640 BGB abzunehmen.
Hierbei ist vom Auftraggeber bei von HPM durchgeführten Absteckungsarbeiten insbesondere die durch gekästelte Maße angegebenen Absteckungsbedingungen sowie die verwendeten Gebäude- bzw. Achsmaße mit den Zeichnungsoriginalen zu vergleichen. Für vor Ort von HPM Vermessung durchgeführte Markierung von Punkten wird ab dem Zeitpunkte der Übergabe der Markierung an den Auftraggeber, an Baufirmen oder sonstige Beauftragte des Auftraggebers auch die Verantwortung für den standsicheren Erhalt der Markierung übergeben. Die Übergabe gilt auch als erfolgt, wenn der Auftraggeber oder seine Beauftragten nicht zur örtlichen Übergabe anwesend sind.
(4) Die Abnahme nach Absatz 3 gilt auch als erteilt, wenn innerhalb einer Frist von 1 Woche nach Entgegennahme der Leistung keine Mängelanzeige nach Absatz 5 an die HPM versandt wird.
(5) Der Auftraggeber muss offensichtliche Mängel der Leistung der HPM innerhalb einer Frist von 1 Woche ab Entgegennahme der Leistung der HPM schriftlich anzeigen, andernfalls sind Ansprüche wegen derartiger Mängel ausgeschlossen. Die Frist wird gewahrt durch die Absendung der Anzeige.
(6) Die Mängelansprüche des Aufraggebers beschränken sich zunächst auf das Recht der Nacherfüllung. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
(7) Wird die HPM vom Auftraggeber wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den auch ein Dritter zu vertreten hat, kann er vom Auftraggeber verlangen, dass sich dieser außergerichtlich zunächst ernsthaft bei dem Dritten um die Durchsetzung seiner Mängelansprüche bemüht.
(8) Die Verjährung der Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme der Leistung.
(9) Bei Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis sowie für außervertragliche Pflichtverletzungen haftet die HPM nicht bei leicht fahrlässigem Verhalten, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
Abweichend von Satz 1 wird auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet, soweit
• die Haftung auf der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) beruht, • Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden,
• die HPM eine Garantie für die Beschaffenheit seiner Leistung übernommen hat.
(10) Die Haftungsbegrenzungen nach Absatz 9 bestehen nicht, soweit der Schaden durch eine Versicherung der HPM gedeckt ist.
(11) Die Höhe der Haftung ist in allen Fällen begrenzt auf 2,5. Mio € für Vermögens- und Sonstige Schäden und 3 Mio € für Personenschäden.
§ 9 Vorzeitige Vertragsbeendigung
(1) Der Vertrag ist für den Auftraggeber jederzeit, für die HPM nur aus wichtigem Grund kündbar.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(3) Hat die HPM die Kündigung zu vertreten, hat sie nur Anspruch auf eine Vergütung der bis dahin erbrachten und nachgewiesenen Leistungen einschließlich der dafür entstandenen Nebenkosten.
(4) In allen anderen Fällen steht der HPM die vertraglich vereinbarte Vergütung zu. Die HPM muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart hat oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40 % der Vergütung für die von der HPM noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart. Will der Auftraggeber einen Abzug wegen Erwerbs durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft der HPM oder böswilliger Unterlassung anderweitigen Erwerbs vornehmen, trägt er insoweit dem Grund und der Höhe nach die Beweislast.
(5) Wird der Vertrag einvernehmlich von den Parteien aufgehoben, gelten die Absätze 3 und 4 ebenfalls.
§ 10 Urheberrecht/Verwertungsrecht
(1) Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die Nutzungs-, Verwertungs- und Änderungsrechte an allen für sein vertragsgegenständliches Objekt erstellten Unterlagen und erbrachten Leistungen. Der Auftraggeber darf die Unterlagen für das vertragsgegenständliche Objekt ohne Mitwirkung des Auftragnehmers unter Wahrung etwaiger Urheberrechte nutzen, verwerten oder ändern.
(2) Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung der vom Auftragnehmer erstellten Unterlagen unter Namensangabe des Auftragnehmers.
(3) Für Geodaten des Landes Niedersachsen (ALKIS), die Bestandteil der von HPM erbrachten Leistungen sind, gelten die Verwendungsbestimmungen des Landes Niedersachsen, das Bundes- und Niedersächsische Datenschutzgesetz.
§ 11 Schlichtung
(1) Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz weder bereit noch verpflichtet.
(2) Wir bieten jedoch die Durchführung einer Schlichtung bei der Ingenieurkammer Niedersachsen in Hannover an, die für die Durchführung von Schlichtungsverfahren gesetzlich ermächtigt ist.
Adresse/Internetseite: Ingenieurkammer Niedersachsen, Schlichtungsstelle, Hohenzollernstr. 52, 30161 Hannover; www.ingenieurkammer.de
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung sowie aller Rechtsstreitigkeiten ist Wolfenbüttel. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
§ 13 Schlussbestimmung
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbestimmungen bedürfen der Schriftform.
(2) Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.
Wolfenbüttel, 01.04.2017